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Sondergut der Ehegatten

См. также в других словарях:

  • Sondergut der Ehegatten — ⇡ eheliches Güterrecht …   Lexikon der Economics

  • eheliches Güterrecht — I. Begriff:Gesetzliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (§§ 1363–1563 BGB). Das BGB kennt verschiedene Güterrechtsformen, und zwar den gesetzlichen Güterstand und die vertraglichen Güterstände. Da auch auf dem Gebiet… …   Lexikon der Economics

  • Ehegüterrecht — (eheliches Güterrecht), der Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Lebensgemeinschaft führt die Ehegatten notwendig zu gemeinsamer Ausübung vieler und zur Gemeinschaft mancher Rechte,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • eheliches Güterrecht — eheliches Güterrecht,   Regelung der vermögensrechtlichen Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (§§ 1363 1563 BGB). Hiervon nicht umschlossen sind die allgemeinen Ehewirkungen (z. B. Unterhaltspflicht) sowie das Erbrecht. Es steht den… …   Universal-Lexikon

  • Gütergemeinschaft [2] — Gütergemeinschaft, eheliche, das Rechtsverhältniß, welches unter Ehegatten bezüglich ihres Vermögens in der Weise besteht, daß entweder alle von beiden Ehegatten in die Ehe gebrachten od.[796] während derselben erworbenen Güter, od. doch… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gütergemeinschaft (Ehe) — Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen Güterstand, der bei manchen Ehen und eingetragenen Partnerschaften zur Anwendung kommt. Sie ist ursprünglich im kontinentaleuropäischen Rechtskreis beheimatet, findet sich neuerdings aber auch in …   Deutsch Wikipedia

  • Ehegüterrecht — Ehegüterrecht, Man unterscheidet für die Wirkung der Ehe auf das Güterrecht der Ehegatten hauptsächlich 3 Systeme. 1) Das röm. Dotalsystem, nach welchem die Ehe an sich in dem Vermögensstand der Ehegatten nichts ändern soll. Die Frau bringt als… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Einhandsgut — (Sondergut) nannte man oftmals da, wo eheliche Gütergemeinschaft galt, dasjenige Vermögen der Ehegatten, das nicht in die Gemeinschaft fällt, sondern im ausschließlichen Eigentum eines der Ehegatten stand (s. Ehegüterrecht, S. 400) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einhandsgut — Einhandsgut, Sondergut, alles Vermögen, was nicht Gesamtgut der Ehegatten ist; dann das Sondervermögen eines Ehegatten, dessen Nutzungen nicht zur Mittragung der Ehelasten bestimmt sind. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch nennt das E. im letztern… …   Kleines Konversations-Lexikon

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